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Formulare für PKV-Abrechnungen - und Hinweise

Hier stellen wir Ihnen FORMULARE zur Verfügung, welche Sie bitte nach Möglichkeit für die Einreichung der Leistungsabrechnung gegenüber Ihrer Privaten Krankenversicherung verwenden sollten:

Muss ich bei meiner Versicherung die Originalbelege einreichen oder genügen auch Kopien?

Im normalen Fall werden für die Leistungserstattung die Originalbelege an die Private Krankenversicherung eingereicht. Diese Belege gehen in den Besitz des privaten  Krankenversicherers über, sobald sie bei der Kostenerstattung  berücksichtigt wurden. Sollten die Originalbelege verloren gehen, können diese nach Rücksprache auch als Kopien der jeweiligen Belege  eingereicht werden. Alternativ kann man den Rechnungssteller jedoch auch um die Zusendung einer Rechnungsabschrift bitten.

Wenn das private Krankenversicherungsunternehmen grundsätzlich keine Originale mehr benötigt, wird der Versicherungsnehmer in der  Regel hierüber informiert. Das ist meistens dann der Fall, wenn die  Belege nach Eingang bei der Versicherung durch ein modernes Verfahren  über einen Scanner eingelesen werden und die weitere Bearbeitung  größtenteils die entsprechende Software des Unternehmens erfolgt.  Dieses Verfahren ist üblicherweise dementsprechend gut gesichert, sodass sich kein Fremder Zugang zu diesen Unterlagen verschaffen kann.

Versehentlich doppelt eingereichte Belege werden vom  jeweiligen Bearbeitungsprogramm der privaten Krankenversicherung für  gewöhnlich erkannt und abgelehnt. Diese gehen dann an den  Versicherungsnehmer mit einem entsprechenden Vermerk auf der  Leistungsabrechnung zurück.

Für den Fall, dass man die Originalbelege wieder zurück  gesandt bekommen möchte, ist es im Allgemeinen gut, entweder einen  entsprechenden Vermerk auf dem Beleg oder auf dem Antragsformular zu  machen.

VERHALTEN BEI LÄNGERER DAUER DER ANTRAGSBEARBEITUNG . . .

Wie soll man sich verhalten, wenn die Bearbeitung eines Antrages zur Kostenübernahme länger dauert?

In der Regel sind die privaten Krankenversicherer immer darum  bemüht, die eingehenden Leistungsanträge möglichst zeitnah zu  bearbeiten. Wenn es trotzdem einmal zu einer Verzögerung der Bearbeitung kommen sollte, empfiehlt es sich z.B. bei einer hohen  Operationsrechnung, das Zahlungsziel auszunutzen oder den Kontakt mit  der jeweiligen Verrechnungsstelle aufzunehmen, und um eine Verlängerung  des Zahlungsziels zu bitten.

Diese Rechnungen bereits im Voraus zu bezahlen, kann für den  Versicherungsnehmer negative Folgen haben. Wenn beispielsweise nach der  Prüfung der Rechnung durch die private Krankenversicherung eine Beanstandung der Rechnung herauskommt, hat er im schlimmsten Fall einen größtenteils beachtlichen Eigenanteil zu tragen.

Wenn eine Bearbeitung besonders eilig sein sollte, z.B. auf  Grund der hohen Antragssumme, kann in diesem speziellen Fall meist  telefonisch eine bevorzugte Bearbeitung mit der privaten  Krankenversicherung vereinbart werden. Generell kann dies jedoch nicht  bei jedem Leistungsantrag berücksichtigt werden.

Ob nun die ganzen Rechnungsbelege gesammelt eingereicht werden sollen oder einzeln, hängt von der individuellen Situation des  Versicherungsnehmers ab. Die Bearbeitungsdauer ist auf jeden Fall ein  entscheidendes Kriterium, welches bei der Überlegung mit einbezogen  werden sollte.

Unsere HINWEISE zum ABRECHNUNGSWESEN:

Ambulante Behandlung

Über die Behandlungskosten nach einem ambulanten Arztbesuch erhält der Versicherte eine Rechnung direkt vom behandelnden Arzt oder durch eine vom Arzt beauftragte Verrechnungsstelle. Die  Rechnung reicht er anschließend, genauso wie Rezepte für Medikamente,  bei seiner Versicherung ein und erhält nach einer Prüfung die Kosten  erstattet.

Die Abrechnung über eine Verrechnungsstelle ist aufgrund des Gebots  der ärztlichen Schweigepflicht nur mit Zustimmung des Patienten  zulässig.

Auf Seiten des Patienten

Die eigene Überprüfung der Arzt- oder Laborrechnung und die Überweisung des Rechnungsbetrags, gegebenenfalls die vorangehende Einholung einer  Deckungszusage, die Einreichung des Rückerstattungsantrags, die  nachträgliche Überprüfung der erfolgten Erstattung oder Teilerstattung  und gegebenenfalls Rücksprache mit der privaten Krankenversicherung oder Einreichung eines Widerspruchs stellen einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Privathaushalte dar, insbesondere für Haushalte mit Kindern und für betreuungsbedürftige Personen. Im Falle einer angekündigten, geplanten Urlaubsreise nehmen  Abrechnungsunternehmen in Einzelfällen auf Bitten des behandelnden  Arztes davon Abstand, während der Zeit der Abwesenheit des Patienten Mahnbriefe zu schicken. In Deutschland ist es Patienten zumeist nicht möglich,  nach der Behandlung auf eigenen Wunsch sofort zu zahlen, zum Beispiel in bar. Dies steht im Gegensatz zur Praxis in einigen anderen Ländern: Zum Beispiel kann der Patient in den Niederlanden auf eigenen Wunsch  oftmals auch direkt per Bankkarte bezahlen.

Ist die Krankenversicherung (oder ein anderer Kostenerstatter) nicht  bereit, die Rechnung zu erstatten, etwa mit der Begründung, dass  bestimmte Berechnungen in der Liquidation nicht rechtens seien,  entbindet dies den Patienten nach Auffassung der Landesärztekammern nicht von der Zahlungsverpflichtung.

Stationäre Behandlung

Bei Krankenhausaufenthalten rechnet die Klinik in der Regel die Kosten direkt mit der PKV ab, wenn  der Patient dem Krankenhaus eine unterschriebene  Krankenversicherungskarte vorlegt, mit der er die Ansprüche gegenüber  der PKV an das behandelnde Krankenhaus abtritt. Die Kosten werden nach  DRG (DiagnosisRelatedGroups) abgerechnet. Die gesondert berechenbare  Leistung eines Chefarztes wird jedoch wieder über den Patienten, nach  der geltenden Gebührenordnung für Ãrzte, abgerechnet.

PRIVATÄRZTLICHE RECHNUNGEN

Hier finden Sie ein Prüfprogramm, mit dessen Hilfe Sie Ihre privatärztliche Rechnung auf Konformität mit den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ prüfen können!

Die Prüfung oder das Ergebnisprotokoll haben keinerlei bindenden Charakter!

Für die Richtigkeit können wir allerdings KEINE GEWÄHR übernehmen !

Weitere nützliche Informationen rund um Private Krankenversicherung finden Sie unter:    www.derprivatpatient.de

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© ABS / All rights reserved - Anm.: letzte Änderung: 01.06.18