Ob in der Landwirtschaft, in der Gastronomie, in Hotels - als Putzhilfen oder gar in der Altenpflege . . .
für Saisonarbeitskräfte aus den Mitgliedsstaaten gibt es keine Zulassungsbeschränkungen mehr! Saisonarbeitskräfte aus “Drittstaaten” dürfen allerdings auch weiterhin nicht in Deutschland beschäftigt werden, da entsprechende Vermittlungsabsprachen mit ausländischen Arbeitsverwaltungen nicht bestehen! Ob die Saisonarbeitnehmer dem Recht ihres Wohnlandes oder dem deutschen Recht unterliegen, richtet sich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Mit der “Bescheinigung A1” weist der Arbeitnehmer gegenüber dem in Deutschland ansässigen Artbeitgeber nach, dass für ihn nicht die deutsche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.
Hier stellen wir Ihnen nützliche und informative Unterlagen zur Verfügung:
|